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Kontaktformular – Werkskundendienst Hotline: 01 79722 8555

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Achtung: Unsere AGB haben sich geändert. Die neue Version finden Sie nachstehend.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Werkskundendienst

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Bedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Leistungen des Werkskundendienstes der Robert Bosch Aktiengesellschaft, Göllnergasse 15-17, 1030 Wien („Werkskundendienst“, „BOSCH“, „wir“, „uns“). Dies betrifft insbesondere Leistungen betreffend die Montage, Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung und Instandsetzung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimageräten, sowie auch Durchführung von Stoffanalysen (Heizwasser, -öl und Kältemittel). Ergänzend zu diesen AGB gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Robert Bosch Aktiengesellschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese können unter https://www.bosch.at/agb/ jederzeit eingesehen oder auf Wunsch zugesandt werden.

1.2. Die im Rahmen eines Serviceauftrages von uns zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem von uns im Katalog „Technischer Kundendienst“, in der „Wartungsvereinbarung“ oder im Angebot angegebenen Leistungsumfang. Leistungen, die von unserem Angebot nicht umfasst sind und gegebenenfalls auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden, gelangen gemäß unseren jeweils gültigen Stundensätzen und Preislisten gesondert zur Abrechnung. Dasselbe gilt für nicht ausdrücklich im Angebot genannte Leistungen, die zur Durchführung des erteilten Auftrages notwendig sind. Kommt es im letztgenannten Fall jedoch zu einer Überschreitung des Pauschalangebotes von mehr als 15% des Brutto-Auftragswertes, werden zusätzliche Leistungen von uns nur dann und insoweit erbracht, als hierfür eine Zustimmung des Auftraggebers vorliegt.

1.3. Eine über die beauftragten Leistungen hinausgehende Überprüfung der gesamten Anlage wird von uns nicht vorgenommen. Insbesondere wird von uns die ordnungsgemäße Errichtung und Aufstellung der Anlage gemäß den jeweiligen Planungsunterlagen nicht geprüft. Weiters fällt auch die Dichtheitsprüfung von bauseitig erstellten Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Öl) sowie die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verlegung der elektrischen oder anderen Versorgungsleitungen inklusive der Verbindungsleitungen zu Peripheriegeräten nicht in unseren Leistungsumfang, sofern nicht explizit im Einzelnen in unserem Angebot angeführt.

1.4. Wir haften nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit uns überlassener Unterlagen. Insbesondere sind wir auch nicht dazu verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben und uns überlassenen Unterlagen und Informationen auf deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Geeignetheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen; dies gilt auch für Anlagenbeschreibungen und -schemata. Eine Warnpflicht wird ausgeschlossen.

1.5. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, zum vereinbarten Termin die Voraussetzungen für eine ungehinderte Durchführung der Serviceleistungen sicherzustellen. Insbesondere hat er für die notwendige Energieversorgung am Einsatzort sowie auch dafür zu sorgen, dass der jeweilige Einsatzort ausreichend beleuchtet und – erforderlichenfalls auch durch Bereitstellung von Leitern und Gerüsten – leicht zugänglich ist. Bei Anlagen mit Datenfernübertragung hat der Auftraggeber eine funktionsfähige Datenverbindung (LAN-Verbindung) vom Heizgerät bzw. Schaltschrank zum Fernmeldenetz sicherzustellen. Sind wir mit Inbetriebnahme-Leistungen beauftragt, hat der Auftraggeber ergänzend unsere besonderen Bedingungen für die Durchführung von Inbetriebnahmen zu beachten.

1.6. Der Auftraggeber hat von ihm vorgenommene Veränderungen der Standardeinstellung (Brenner, Heizgerät oder Anlagenregelung etc.) und ihm bekannte Beschädigungen an der Heizungsanlage zu dokumentieren und uns vor Aufnahme der Arbeiten vorzulegen. Dasselbe gilt bei Veränderungen der Standardeinstellung, die von Dritten vorgenommen wurden und dem Auftraggeber bekannt sind.

1.7. Können die beauftragten Leistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, sind wir berechtigt, Ersatz der uns dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. Können die beauftragten Leistungen, auch nachdem eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist, nicht aufgenommen oder fortgeführt werden, sind wir berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt in diesem Fall unser Recht, neben unserem Entgeltanspruch auch Schadenersatz zu verlangen.

1.8. Wir bemühen uns, die beauftragten Leistungen innerhalb der avisierten Zeiträume zu erbringen. Zeitangaben sind jedoch unverbindlich und können von uns im Rahmen des Angemessenen einseitig abgeändert werden.

1.9. Die von uns erbrachten Leistungen sind sofort nach Leistungserfüllung bar oder mit Debit-, Kreditkarte (oder anderer bei BOSCH verfügbarerer Zahlungsmethoden, wie z.B. PayPal, Apple-Pay) zu zahlen. Wird in Ausnahmefällen eine Rechnung ausgestellt, so ist diese sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Berechnung des Entgelts erfolgt gemäß unserer am Tag der Auftragserteilung gültigen Stundensätze und Listenpreise.

1.10. Sofern der Versand von instand zu setzenden oder zu überprüfenden Gegenständen oder von Ersatzteilen zum Auftraggeber erforderlich ist, erfolgt dieser auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versandanweisungen des Auftraggebers werden berücksichtigt; im Übrigen sind wir nicht dazu verpflichtet, die für den Auftraggeber billigste Versandart oder -route zu wählen.

1.11. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von 6 Monaten, beginnend mit der Abnahme. Die von uns erbrachten Serviceleistungen sind unmittelbar nach Fertigstellung abzunehmen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit und den Betrieb der Heizungsanlage nicht beeinträchtigen, sind im Abnahmeprotokoll festzustellen und berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach 12 Werktagen seit Anzeige der Beendigung der jeweiligen Leistung als erfolgt.

Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

In Bezug auf die Reparatur, Wartung und Inbetriebnahme gebrauchter Geräte gilt, dass nur für eventuelle Leistungen unsererseits Gewähr geleistet wird. Für eine darüberhinausgehende Funktionstüchtigkeit des Geräts oder einen fehlerfreien Betrieb wird keine Gewähr geleistet.

Gewährleistung besteht jedenfalls nicht für Mängel, die auf das Alter, die standortspezifischen Einsatzbedingungen und den gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen sind.

1.12. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, hat dieser übernommene Waren und erbrachte Leistungen unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und allfällige Mängel ebenso unverzüglich, längstens jedoch binnen Wochenfrist nach Warenerhalt bzw. Leistungserbringung, bei sonstigem Anspruchsausschluss schriftlich geltend zu machen.
Der Auftraggeber hat uns innerhalb angemessener Frist die Möglichkeit einzuräumen, den geltend gemachten Mangel zu prüfen und als solchen anzuerkennen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, den Mangel durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Geschieht dies nicht oder werden ganz allgemein Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder einen Dritten ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommen, kann der Auftraggeber uns gegenüber keine Ersatz- oder Bereicherungsansprüche geltend machen. Durch die Verbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut und wird auch nicht verlängert.

1.13. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

1.14. Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen BOSCH und unternehmerischen Vertragspartnern wird das sachlich zuständige Gericht in Wien oder nach Wahl von BOSCH der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, ausschließlich vereinbart, wobei BOSCH berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.

Für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthaltsort oder Ort der Beschäftigung liegt.

 

2. Besondere Bedingungen für die Durchführung von Inbetriebnahmen

2.1. Diese zusätzlichen Bedingungen gelten ergänzend, wenn wir mit Inbetriebnahme-Leistungen beauftragt werden

2.2. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten rechtzeitig dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Inbetriebnahmetermin die Anlage/das System/das Gerät gemäß dem geltenden Stand der Technik, den regionalen Verordnungen und den Installationsvorgaben durch BOSCH fertig installiert ist. Unter anderem ist sicherzustellen, dass:

  • die Heizungsanlage hydraulisch betriebsbereit ist, d.h. mit einem ÖNORM-konformen Wärmeträgermedium gefüllt, abgedrückt, entlüftet und entsprechend den Planungs- und Montageanweisungen hydraulisch in das Anlagenschema eingebunden ist;
  • der Vordruck des Ausdehnungsgefäßes auf die Anlage eingestellt ist;
  • bauseitig genippelte Gussheizkessel mit dem vom Hersteller geforderten Prüfdruck abgedrückt werden und uns das entsprechende Prüfprotokoll vorgelegt wird;
  • bei Solaranlagen eine Entlüftung der Anlage gemäß Herstellervorgaben vorhanden ist;
  • sämtliche elektrische Komponenten (Brenner, Pumpen etc.) sowie Richtlinien und Sensoren entsprechend unseren Vorgaben, den ÖVE-Richtlinien und den Bestimmungen der örtlichen Versorgungsunternehmen angeschlossen sind;
  • die Einbindung der Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage in den Potenzialausgleich entsprechend den Bestimmungen des ÖVE und des örtlichen Versorgungsunternehmens erfolgt ist;
  • entsprechend den einschlägigen Richtlinien Zuluftöffnungen vorhanden sind oder der erforderliche Verbrennungs-Luftverbund sichergestellt ist;
  • die abgasseitige Anbindung nach den derzeit gültigen Normen und Richtlinien erfolgt ist und den Planungs- und Montageanweisungen entspricht;
  • im Abgasrohr ein Messloch zur Ermittlung der Abgaswerte vorhanden ist;
  • die Wärmeabnahme bei der Inbetriebnahme gewährleistet ist;
  • die Versorgung der Heizungsanlage mit Brennstoffen sichergestellt ist und die Versorgungsleitungen entlüftet werden;
  • bei Ölkesseln das Vakuum gemessen und uns das entsprechende Messprotokoll zur Inbetriebnahme vorgelegt wird.
  • bei Split-Geräten die Verbindungsleitungen zu den Anschlüssen der Innen- und Außeneinheit mit den erforderlichen Dimensionen und maximalen Längen geführt sind;
  • die Leitungsführungen (z.B.: Kälteleitung, elektrische Zuleitungen, Kondensatableitung) und deren Absicherung den Richtlinien, gültigen Normen oder Herstellerangaben entsprechend ausgeführt sind;
  • die Außeneinheit von Klimageräten oder Wärmepumpen an einem, den baulichen Bedingungen der Installationsanleitung entsprechenden, Sockel montiert ist;
  • bei der Wohnraumlüftungen sämtliche Tellerventile, Zu- und Abluftgitter inkl. Filter vorhanden und installiert sind, sowie die Auslegung der Volumenstrombilanz (z.B. Raumdaten, Luftwechsel) vor Ort vorliegt;
  • das Heizsystem bei einer gewünschten Fernsteuerung bereits mit dem Internet vernetzt wurde und über einen geeigneten IP-Gateway und kompatiblen Systemregler verfügt.

2.3. Ergänzend zu den in vorstehendem Punkt 2 genannten Vorkehrungen hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass bei Flüssiggasanlagen das Entlüftungsprotokoll des Flüssiggaslieferanten spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Inbetriebnahmetermin dem Werkskundendienst zur Verfügung steht.

2.4. Sofern im Rahmen des Auftrages auch der Brenner eines anderen Herstellers (Fremdbrenner) in Betrieb genommen werden soll, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass zusätzlich ein fachlich geeigneter Mitarbeiter des Herstellers des Fremdbrenners bei der Inbetriebnahme anwesend ist.

2.5. Bei Inbetriebnahmen von regeltechnischen Anlagen (z.B. Schaltschränken) gilt ergänzend Folgendes: Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, beinhaltet unser Leistungsumfang abweichend von den vorangehenden Bestimmungen auch die Überprüfung der zur Anlage gehörenden, von uns gelieferten Geräte auf deren Funktionstüchtigkeit und deren fachgerechten Einbau sowie die Einstellung der vorgenannten Geräte und die Abstimmung des Funktionsablaufs unserer Geräte bezogen auf die Gesamtanlage. Die hierfür erforderlichen Anlagen- und Stromlaufpläne sind uns vom Auftraggeber im Vorfeld zu übergeben. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, wird die erweiterte Prüfung nicht vorgenommen. Eine Einweisung des Bedienungspersonals sowie sonstige, weitergehende Leistungen erfolgen nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen und Listenpreisen. Für Mängel oder Störungen durch die elektrische Anlage sind wir nicht verantwortlich. Insbesondere sind wir nicht dazu verpflichtet, sämtliche elektrischen Leitungen und Einspeisekabel zum Schaltschrank bzw. vom Schaltschrank zu den Geräten und zwischen den einzelnen Geräten zu überprüfen. Ein Mehraufwand durch Verdrahtungsfehler kann von uns gemäß unseren jeweils gültigen Stundensätzen und Preislisten gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

Stand 01/2021

 

AGB zum Download

 

AGB 01/2021

 

AGB alt

 

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Widerrufsformular

 

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Garantiebestimmungen für Endverwender 09/2021